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Warum kann Belonio für Kartenaufladungen über den Partner Swan keine Belege/Rechnungen ausstellen?

Bei den Kartenaufladungen handelt es sich nicht um eine direkte Leistung von uns, sondern um
die Übertragung von Kundengeldern auf ein Treuhandkonto, das von unserem regulierten Partner Swan geführt wird.

Die Überweisung an Swan stellt keinen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch dar,
sondern ist eine reine Geldbewegung. Das Guthaben bleibt dabei jederzeit wirtschaft-
liches Eigentum des Kunden und wird ausschließlich treuhänderisch verwahrt. Es liegt
weder eine Lieferung noch eine sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts vor.

Aus diesem Grund:

  • entsteht keine Rechnungspflicht,

  • kann kein Beleg im steuerlichen Sinne ausgestellt werden,

  • und es fällt keine Umsatzsteuer an.


Die Überweisung ist vergleichbar mit einer:

  • Einzahlung auf ein Bankkonto oder

  • Aufladung eines Zahlungskontos bei einem Zahlungsinstitut.


Der Nachweis der Kartenaufladung erfolgt daher ausschließlich über:

  • den Kontoauszug/Zahlungsnachweis der Überweisung sowie

  • die Transaktions- und Saldoübersicht im Karten- bzw. Ausgabenmanagementsystem.

Eventuelle Service- oder Plattformgebühren, die wir als Anbieter erheben, werden se-
parat und ordnungsgemäß in Rechnung gestellt und sind klar von der Kartenaufladung
selbst zu trennen.